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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Eurodor GmbH

§ 1 Geltungsbereich

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(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend AGB genannt) gelten für alle Geschäfte, Lieferungen und Leistungen der Eurodor Gesellschaft für Kosmetikprodukte mbH (nachstehend EURODOR genannt). Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Bestellers, Auftraggebers und Vertragspartners erkennt EURODOR nur durch schriftliche Zustimmung an.

(2) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.

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§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

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Angebote von EURODOR erfolgen stets freibleibend. Angaben über Qualität, Einsatzmöglichkeiten oder Farbe sind ebenso wie Abbildungen oder sonstige Angaben in Katalogen, Prospekten, Preislisten oder ähnlichem nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich als verbindlich bezeichnet. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann EURODOR diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

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§ 3 Überlassene Unterlagen

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An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Vertragspartner überlassenen Daten und Unterlagen, wie zum Beispiel Kalkulationen, Abbildungen, Zeichnungen etc., behält sich EURODOR Eigentums-, Urheber- und sonstige Schutzrechte vor. Diese Daten und Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, es wird dem Vertragspartner hierzu eine schriftliche Zustimmung erteilt. Soweit EURODOR das Angebot des Vertragspartners nicht annimmt, sind diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden bzw. die Daten zu löschen.

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§ 4 Preise und Zahlung

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(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten EURODOR Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreisinnerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

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§ 5 Annahmeverzug, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

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(1) Verweigert der Vertragspartner die Annahme der bestellten Ware, hat dieser EURODOR die anfallenden Mehrkosten zu erstatten. Lagerkosten werden pauschal mit 2% der Kaufsumme pro Monat berechnet, es sei denn, der Vertragspartner erbringt den Nachweis, dass keine oder wesentlich geringere Lagerkosten angefallen sind. Im Falle des Annahmeverzuges hinsichtlich von Teillieferungen, beziehen sich die pauschal zu zahlenden Lagerkosten auf die Kaufsumme der nicht angenommenen Ware. Die Geltendmachung weitergehender Kosten und Schäden bleibt vorbehalten.

(2) Dem Vertragspartnersteht das Rechtzur Aufrechnung nurzu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

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§ 6 Versandart, Lieferzeit

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(1) EURODOR istin der Wahl der Versendungsart und des Versandunternehmensfrei. Der Versand der Ware erfolgt und die Lieferzeit beginnt, wenn der Vertragspartner seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat.

(2) Die Lieferzeiten verlängern sich angemessen, wenn durch die Nichtannahme von Bemusterungen durch den Vertragspartner Verzögerungen entstehen, es sei denn EURODOR hat die Nichtannahme zu vertreten.

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§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

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Wird die Ware auf Wunsch des Vertragspartners an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Vertragspartner, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Vertragspartner über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.

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§ 8 Eigentumsvorbehalt

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(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der Geschäftsverbindung des Vertragspartners mit EURODOR einschließlich von Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen Eigentum von EURODOR. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn EURODOR sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft.

(2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl- Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwertzu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Vertragspartner EURODOR unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.

(3) Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Der Vertragspartner tritt hiermit seine Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware einschließlich aller Nebenrechte und Nebenforderungen bis zur Höhe der bei EURODOR fälligen Verbindlichkeiten des Vertragspartners aus der Geschäftsverbindung an EURODOR ab. EURODOR nimmt diese Abtretung an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach einer Verarbeitung weiterverkauft wird. Der Vertragspartner bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt, so lange er gegenüber EURODOR nicht in Zahlungsverzug gerät und keine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse eintritt, insbesondere keine Zahlungseinstellung vorliegt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde. In diesen Fällen bevollmächtigt der Vertragspartner EURODOR, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen wird der Vertragspartner EURODOR die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung derselben gestatten. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist EURODOR unverzüglich zu unterrichten.

(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Vertragspartner erfolgt stets für EURODOR, ohne dass EURODOR hieraus verpflichtet wird. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht an der Kaufsache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, EURODOR nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt EURODOR das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware bei EURODOR zum Gesamtwert der neu geschaffenen Ware. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung.

(5) EURODOR verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners freizugeben, wenn und soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

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§ 9 Mängelrüge, Gewährleistung, Rückgriff

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(1) Ist der Vertragspartner ein Kaufmann im Sinne des HGB, gilt § 377 HGB uneingeschränkt. Dies bedeutet, dass uns gegenüber geltend gemachte Ansprüche aus dem Gewährleistungsrecht, einschließlich etwaiger Rückgriffsansprüche außer bei arglistig verschwiegenen Mängeln nur bestehen, wenn die kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB eingehalten wurde. Entsprechend sind die gelieferten Waren nach der Ankunft am Bestimmungsort unverzüglich, d.h. innerhalb von 5 Werktagen nach Maßgabe des § 377 HGB zu untersuchen und Beanstandungen unverzüglich zu rügen und genau zu bezeichnen. Zeigt sich später ein Mangel, der bei unverzüglicher Untersuchung nicht entdeckt werden konnte, so muss unverzüglich, d.h. innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung desselben unter genauer Bezeichnung des Mangels gerügt werden.

(2) Im Falle der Mangelhaftigkeit von uns gelieferter Waren hat der Vertragspartner diese gleichwohl anzunehmen und sachgemäß zu lagern. Wir können sodann vorbehaltlich der rechtzeitigen Rüge nach unserer Wahl den Mangel an der gelieferten Sache beseitigen oder eine neue Sache liefern.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(4) Mängelansprüche verjähren in einem Jahr nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware am Bestimmungsort. Die §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 sowie 445b BGB bleiben unberührt.

(5) Mängelansprüche bestehen zudem nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder solcher Beeinträchtigungen, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen und nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

(6) Rückgriffsansprüche des Vertragspartners gegen uns bestehen nur im gesetzlichen Umfang. Trifft der Auftraggeber mit einem Dritten eine Vereinbarung, die seine Haftung erweitert, so kann er die auf diese Vereinbarung zurückzuführenden weitergehenden Schäden und Kosten nicht von uns ersetzt verlangen.

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§ 10 Haftungsbeschränkung

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Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet EURODOR nur, soweit diese Schäden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch EURODOR oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen. Ansprüche aus einer von EURODOR gegebenen Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes und dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.

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§ 11 Datenschutz

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(1) Daten (auch personenbezogene Daten) aus dem Vertragsverhältnis werden von uns nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung gespeichert. Wir behalten uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln. In keinem Fall werden wir solche Daten darüber hinaus außerhalb unseres Unternehmens verwenden, verkaufen oder anderweitig Dritten zur Verfügung stellen.

(2) Datenschutzrechtlich Verantwortlicher sind wir, die Eurodor Gesellschaft für Kosmetikprodukte mbH (Anschrift und Kontaktdaten siehe untenstehend).

Unsere Datenschutzbeauftragte ist: Kerstin Meyer

Der Verarbeitungszweck und die Rechtsgrundlage setzen vertraglich ggf. voraus, dass der Vertragspartner uns personenbezogene Daten (nachfolgend „Daten“ genannt) übermittelt. Wir verarbeiten diese Daten im Rahmen des Vertragsabschlusses und der Vertragserfüllung einschließlich der Rechtsverfolgung und des Forderungseinzuges auf Grundlage der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (ab 25.05.2018 insbesondere Art. 6 Abs. 1 b) DS-GVO). Wir verarbeiten die Daten darüber hinaus auf Grundlage der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Wahrung unserer berechtigten Interessen (ab 25.05.2018 insbesondere Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO). Das berechtigte Interesse liegt dabei – aufgrund der nachfolgenden Regelungen – in der Vermeidung eines Forderungsausfalls und/oder in der Übermittlung von Informationen unsere Vertragserfüllung betreffend an den Vertragspartner.

Wir verarbeiten nachfolgende Kategorien von Daten:

Stammdaten (wie zum Beispiel Firma, ggf. Ansprechpartner, Adresse), Kommunikationsdaten, Auftragsund Vertragsdaten, Forderungsdaten, ggf. Zahlungs- und Verzugsinformationen.

Daten dürfen unter Beachtung der einschlägigen Regelungen an Auskunfteien zur Vermeidung von Forderungsausfällen bei Dritten oder uns übermittelt werden, z.B. zur Erhebung von Wahrscheinlichkeitswerten für einen Forderungsausfall oder zur Übermittlung unstreitiger oder rechtskräftig festgestellter Forderungen, mit denen sich der Vertragspartner in Verzug befindet. Die Auskunfteien speichern die an sie übermittelten Daten auch, um sie den ihnen angeschlossenen Vertragspartnern im Rahmen der Beurteilung des Forderungsausfallrisikos bereitstellen zu können. Eine solche Bereitstellung der Daten erfolgt jedoch nur, wenn die der Auskunftei angeschlossenen Vertragspartner ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung der Daten aufweisen können. Die Auskunftei kann zum Zwecke der Schuldnerermittlung Adressdaten mitteilen. Der Besteller kann von der Auskunftei Informationen zu über ihn gespeicherten Daten erhalten. Bei einem Forderungseinzug können Daten an folgende Empfänger übermittelt werden, sofern dies zum Einzug der Forderung erforderlich ist: Abtretungsempfänger, Auskunfteien, Inkassounternehmen, Drittschuldner, Einwohnermeldeämter, Gerichte, Gerichtsvollzieher, Rechtsanwälte. Leistungsinformationen: Wir nutzen auf Grundlage der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO) Daten, um dem Besteller ggf. auf postalischem oder – unter Beachtung von § 7 Abs. 3 UWG – elektronischem Wege Informationen über unsere sonstigen Leistungen zukommen zu lassen.

Wir löschen die Daten unverzüglich, wenn wir hierzu verpflichtet sind, insbesondere wenn wir die Daten für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr von uns benötigt werden und keine Aufbewahrungspflichten dies erfordern. Alle drei Jahre erfolgt eine Überprüfung, ob eine Löschung der Daten möglich ist.

 

Widerspruchsrecht des Vertragspartners:

Der Vertragspartner kann der Datenverarbeitung zu dem unter jederzeit uns gegenüber widersprechen. Jeder betroffenen Person steht unabhängig davon ein Widerspruchsrecht nach Art. 13 Abs. 2 b) bzw. Art. 14 Abs. 2) i.V.m. Art. 21 DS-GVO gegen die Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO zu.

Jeder betroffenen Person stehen bei Vorliegen der gesetzlichen Regelungen (insbesondere DS-GVO) folgende Rechte zu: Das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und das Recht auf Datenübertragbarkeit. Zudem kann sich der Vertragspartner an die Aufsichtsbehörde wenden und sich über die Verarbeitung der ihn betreffenden Daten beschweren. Die Anschrift der für uns zuständigen Aufsichtsbehörde lautet: Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, Holstenstraße 98, 24103 Kiel, Tel. 0431 988-1200, Fax 0431 988-1223, E-Mail: mail@datenschutzzentrum.de, Homepage: www.datenschutzzentrum.de.

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§ 12 Geltendes Recht, Gerichtsstand

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(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz unseres Unternehmens

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§ 13 Sonstiges

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Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

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§ 14 Schriftform, Salvatorische Klausel

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(1) Sonstige Vereinbarungen und Willenserklärungen der Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.

(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt.

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